Konsularische Bestimmungen: Kuwait

ZUSTÄNDIGKEITEN

SERVISUM Berlin

alle Bundesländer, unabhängig vom Sitz der Firma / Wohnort des Antragstellers

Bitte beachten Sie:

  • auf allen Dokumenten muss die kuwaitische Empfängeranschrift angegeben werden.
  • Beglaubigungen und Legalisierungen können nur für Firmen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, vorgenommen werden.
  • Verträge und Vollmachten sind auf ihrem eigenen Kopfbogen zu schreiben und durch den örtlichen Notar und das zuständige Landgericht vorzubeglaubigen (Vollmachten und Verträge nur einsprachig einreichen).
  • Handelsregisterauzug ist vom Amtsgericht und Landgericht vorzubeglaubigen.
  • Für die Bescheinigung des Patentamtes genügt eine Beglaubigung durch das Patentamt.
  • Zertifikate und Herstellererklärungen sind durch einen Notar und das zuständige Landgericht vorzubeglaubigen.
  • Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen, Manifest bzw. Packlisten sind durch die zuständige IHK vorzubeglaubigen.
  • Auf Ursprungszeugnissen und Handelsrechnungen sind das Ursprungsland sowie der Hersteller der Waren zu vermerken. Werden Materialien verwendet, die nicht aus dem Herstellerland sind, ist auch deren Ursprungsland anzugeben.
  • Arztbescheinigungen sind durch die zuständige Ärztekammer vorzubeglaubigen und benötigen keine Vorbeglaubigung der GHORFA.
  • Den zu legalisierenden Dokumenten ist ein Anschreiben beizulegen.

Bitte reichen Sie pro Dokument eine Kopie zum Verbleib in der Botschaft mit ein. Alle Handelsdokumente müssen von der GHORFA vorbeglaubigt werden. SERVISUM übernimmt das gerne für Sie.

BEARBEITUNGSZEIT:

Die Bearbeitungszeit wird bei Abgabe der Dokumente in der Botschaft erfragt.

 



Bitte legen Sie allen Aufträgen den SERVISUM-Bestellschein bei.

 
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