Konsularische Bestimmungen: Saudi Arabien

ZUSTÄNDIGKEITEN

SERVISUM Berlin

alle Bundesländer, unabhängig vom Sitz der Firma / Wohnort des Antragstellers


Seit dem 07.12.2022 werden nur noch Handelsdokumente, die von der IHK vorab beglaubigt wurden (Handelsrechnung, Ursprungszeugnis oder ADCO) von der Botschaft beglaubigt. Bei allen anderen Dokumenten genügt ab sofort eine Apostille vom Landgericht.

  • von der IHK sind vorzubeglaubgigen: Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse, SASO-Zertifikate, Verpackungslisten und Versicherungspolicen. Bitte beachten Sie, dass Handelsrechnungen nur in Verbindung mit einem Ursprungszeugnis beglaubigt werden können:

    a) Gesundheitszeugnis nur mit Ursprungszeugnis

    b) Im Feld Nr. 2 des UZ ist der Empfänger in Saudi Arabien aufzuführen. Für den Fall, dass die Ware nicht direkt nach Saudi Arabien gesendet wird, ist im Feld Nr. 5 die Adresse in Saudi-Arabien anzugeben.

    c) Im Feld Nr. 3 des UZ ist das Herstellerland bzw. sind die Länder genauestens anzugeben (z. B. Europäische Union ist nicht ausreichend). Stammt die Ware nur aus einem ausländischen Land, sind auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses Name und Anschrift des Herstellers anzugeben.

    d) Im Feld Nr. 4 sind Angaben über die Beförderung zu vermerken (Luft-, Seefracht oder Landbeförderung).

    e) Auf der Rückseite jedes Ursprungszeugnisses ist folgende Klausel anzugeben: „We hereby declare that the mentioned merchandise is being exported on our own account. The goods are of pure German origin.“ (bitte beachten Sie: „merchandise“ für Ware, „foodstuff“ für Lebensmittel). Stammt die Ware aus mehreren Ländern, müssen die Länder in der Klausel entsprechend aufgezählt sein mit Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller in den verschiedenen Ländern. Diese Klausel ist anschließend von der IHK vorzubeglaubigen.

  • Appended Declaration (ADCO)

    a) Appended Declaration to Certificate of Origin ist nur dann erforderlich, wenn im Ursprungszeugnis zwei bzw. mehrere Ursprungsländer angegeben sind (Formular ist bei der Ghorfa erhältlich, anzufordern per Fax).

    b) Appended Declaration to Insurance Company Ist nur dann erforderlich, wenn eine Versicherungspolice vom Konsulat zu legalisieren ist (s. o.).

    c) Appended Declaration to Bill of Lading or Airway-Bill Ist nur dann erforderlich, wenn ein Bill of Lading vom Konsulat   zu legalisieren ist.

    Die Appended Declaration sind von einem deutschen Notar vorzubeglaubigen und anschließend von der Ghorfa und vom Konsulat zu legalisieren. In Ausnahmefällen verlangen die zuständigen saudi-arabischen Stellen bzw. saudi-arabischen Geschäftspartner die Beglaubigung in den Gruppen 2. und 3. aufgeführten Dokumenten durch das BfAA. Beachten Sie bitte, ob solche Bedingungen vorliegen.

  • Vorschriften für Lebensmittelsendungen:

    a) Für Nahrungsmittel, lebende Tiere und tierische Produkte wird ein Gesundheitszeugnis / eine Genusstauglichkeits-Bescheinigung benötigt.

    b) Zu jeder Fleisch- und Geflügelsendung muss ein HALAL-Zertifikat von einem durch das Konsulat anerkannten, islamischen Zentrum in Deutschland ausgestellt sein.

    c) Bei Lebensmittelsendungen mit ausländischer Herkunft sind Gesundheitszeugnisse bzw. Halal-Zertifikate des entsprechenden Ursprungslandes beizufügen. Beachten Sie, daß diese vom Konsulat Saudi Arabien vor Ort zu beglaubigen und den zur Legalisierung eingereichten Dokumenten zur Überprüfung beizufügen sind.

    Punkt a) und b) sind vom BfAA vorzubeglaubigen.


  • Legalisierungsverfahren und -gebühren:

    a) Alle Handelsdokumente (außer Vollmachten), die vom Konsulat zu beglaubigen sind, müssen vorerst von der GHORFA vorbeglaubigt werden. D. h. alle Anträge sind bei der Ghorfa direkt einzureichen und werden nach Vorbeglaubigung durch einen Repräsentanten der Ghorfa an die Konsularabteilung weitergeleitet.

    Handelsdokumente in deutscher Sprache werden nur akzeptiert, wenn sie ins Englische oder Arabische durch einen vereidigten Dolmetscher übersetzt sind. Die Übersetzung muss vom zuständigen Landgericht überbeglaubigt werden und durchläuft den selben Prozess wie das originale (deutsche) Dokument.

    b) Ein detailliertes Begleitschreiben (Orginal-Firmenbogen DIN A 4) über die beigefügten Dokumente ist den zu legalisierenden Dokumenten stets beizufügen. Das Begleitschreiben muss beinhalten: Absender, Empfänger, Warenart (bei Lebensmitteln mit Angabe des Ursprungs tierisch o. pflanzlich), Warenwert, -gewicht, -menge, Beförderungsart, Schiffsangabe, Anzahl der Dokumente, evtl. gezahlte Gebühren. Ein Muster finden Sie hier.


NEU:
Zusätzlich wird eine Passkopie benötigt, entweder von der Person, die das Dokument unterschrieben hat oder einer Person die im Dokument erwähnt wird.

SERVISUM übernimmt gerne für Sie die Vorbeglaubigungen beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) und der GHORFA.

Bitte reichen Sie pro Dokument eine Kopie zum Verbleib in der Botschaft mit ein.

BEARBEITUNGSZEIT:

ca. eine Woche



Bitte legen Sie allen Aufträgen den SERVISUM-Bestellschein bei.

 
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